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Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen.
Mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hat die Union der Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Union den Boden geebnet, indem die Kohärenz…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Diese Richtlinie sollte Rechtsvorschriften der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen; das gilt insbesondere für die…
Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf Angelegenheiten der…
Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und…
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.