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Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Wie in der beigefügten Erklärung zur Zuständigkeit der Union dargelegt, hat die Union derzeit die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, die Angelegenheiten der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen; und die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Vorrechte der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter…
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union als und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den…
Gemäß Artikel 53 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei…
Dieser Beschluss, in dem der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt ist, betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen,…
Die Union sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen die Union gemeinsame Vorschriften erlassen hat, die beeinträchtigt…
Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, liegt das Protokoll für die Union zur Unterzeichnung und Ratifikation auf. Die Union sollte neben ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.