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Der vorgesehene Beschluss zur Annahme einer neuen Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate ist nicht vollständig mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union vereinbar. Zum Beispiel führt die Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ zu Verwirrung, da er im Rahmen der Union und des COTIF für unterschiedliche Zwecke verwendet wird. Angesichts des Umfangs der Änderungen des vorgesehenen Beschlusses, die erforderlich wären, um die Angleichung an das einschlägige Unionsrecht zu gewährleisten, sollte die Union die Annahme des vorgesehenen Beschlusses ablehnen und die ständige Arbeitsgruppe des CTE (WG TECH) um weitere Arbeiten in dieser Angelegenheit ersuchen, um die Angleichung der neuen Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate an das einschlägige Unionsrecht zu gewährleisten —
Ziel der vorgeschlagenen Beschlüsse ist es, die Geschäftsordnung des CTE zu überarbeiten, um sie an die Geschäftsordnungen anderer OTIF-Organe anzugleichen, die…
Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe e des COTIF in Verbindung mit Artikel 21 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 18. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den…
Die vorgesehenen Beschlüsse zur Überarbeitung der ETV WAG, der ETV LOC&PAS und der Anlage I der ETV TAF stimmen weitgehend mit dem Recht und den strategischen…
Um die unionsweite Einheitlichkeit der Zertifizierungspraxis zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien für die Zertifizierung und Neuzertifizierung…
Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe e COTIF und den Artikeln 7a und 21 des Anhangs G der COTIF zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.