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Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens steht das Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten des Europarats, für die Union, für alle anderen Staaten, die an der Diplomatischen Konferenz teilgenommen haben, und für jeden anderen Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/5 der VN-Generalversammlung gestimmt hat, zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung offen. Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens können andere Staaten und Organisationen der regionalen Integration eingeladen werden, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.
Gemäß Artikel 30 des Entwurfs des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Union und alle anderen…
Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen…
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt zum Übereinkommen den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für…
Das Übereinkommen liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf.
Das Übereinkommen von Aarhus steht Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Ratifizierung, zur Annahme, zur Genehmigung oder zum…
Nach Artikel 66 des Übereinkommens bedarf das Übereinkommen der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch Staaten und Organisationen der regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.