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Mit Artikel 18 Absatz 2 des Zollwert-Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (TCCV) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (CCC) eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Zollwert-Übereinkommens Sorge zu tragen.
Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im…
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, auf Antrag die die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften,…
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, bestimmte technische Probleme zu untersuchen, die bei der täglichen…
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts…
Der im Namen der Union im TCCV zu vertretende Standpunkt zu Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zu…
Mit Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln wird unter der Schirmherrschaft des CCC ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (TCRO)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.