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Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren zu unterrichten und zu beraten, wenn dies von einem Mitglied des TCCV oder dem mit Artikel 18 Absatz 1 des Zollwert-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zollwert verlangt wird. Diese Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen oder ähnlichen Instrumenten erfolgen.
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, auf Antrag die die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften,…
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, bestimmte technische Probleme zu untersuchen, die bei der täglichen…
Der im Namen der Union im TCCV zu vertretende Standpunkt zu Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zu…
Mit Artikel 18 Absatz 2 des Zollwert-Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (TCCV) unter der Schirmherrschaft des Rates für die…
Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung…
Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.