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Mit Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln wird unter der Schirmherrschaft des CCC ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (TCRO) eingesetzt, der die in Teil IV vorgesehenen und in Anhang I des Übereinkommens über Ursprungsregeln vorgesehenen technischen Arbeiten durchführt.
Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, bestimmte technische Probleme zu untersuchen, die bei der…
Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung…
Mit Artikel 4 des Übereinkommens wird der Ausschuss für Ursprungsregeln eingesetzt.
Mit Artikel 18 Absatz 2 des Zollwert-Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (TCCV) unter der Schirmherrschaft des Rates für die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Technischen Ausschuss für Ursprungsregeln, der im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzt wurde, zu der Annahme und…
Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.