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Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht Ausnahmen vom Auskunftsrecht betroffener Personen vor, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den betroffenen Personen erhoben wurden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, braucht die Kommission das Auskunftsrecht nicht gemäß diesem Beschluss einzuschränken. Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 finden Anwendung, wenn sich die Erteilung der in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen — z. B. bei nicht für die Untersuchung relevanten betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten in im Zusammenhang mit der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 erlangten Dokumenten enthalten sind — als unmöglich erweisen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29…
Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht Ausnahmen vom Auskunftsrecht betroffener Personen vor, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den…
In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen geregelt. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden,…
In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen geregelt. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden,…
Über personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden und auch nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen,…
Wenn von der Datenverarbeitung betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen, im Zusammenhang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.