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Wenn von der Datenverarbeitung betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen, im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen verarbeiteten Daten oder über einen spezifischen Datenverarbeitungsvorgang beantragen, beschränkt das Amt seine Prüfung des Antrags auf diese personenbezogenen Daten.
Wenn das Amt das Auskunftsrecht nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 teilweise oder vollständig beschränkt, ergreift es folgende Maßnahmen: Die Unterrichtung nach Buchstabe a kann nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.
Es unterrichtet die von der Datenverarbeitung betroffene Person über die angewandte Beschränkung, über die ausschlaggebenden Gründe sowie über die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder der Einlegung eines Rechtsbehelfs vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
es erstellt eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Dabei gibt es in der Aufzeichnung an, inwieweit die Auskunftserteilung dem Zweck der Untersuchungstätigkeiten des Amts oder von Beschränkungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen beeinträchtigen würde.
Die Aufzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthaltenden Dokumente werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Es gilt Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725.
Wenn die Kommission das Auskunftsrecht betroffener Personen, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19…
Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach…
Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach…
Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach…
Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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