Erwägungsgrund 3 32026D1511
In den EFTA-Staaten niedergelassenen juristischen Personen sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten für Tätigkeiten dieser Art, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2026 beginnt, können unter den gleichen Voraussetzungen förderfähig angesehen werden, wie die Kosten, die in den Mitgliedstaaten der EU niedergelassenen juristischen Personen entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ende der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt.