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Die Vertragsparteien des Abkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben den Wunsch geäußert, auf der Liste der Schiedsrichter einen Teil der koreanischen Staatsangehörigen, einen Teil der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und einen Teil der Nichtstaatsangehörigen, die für den Vorsitz vorgesehen sind, zu ersetzen. Damit diese Ersetzung wirksam wird, muss die überarbeitete Liste der Schiedsrichter vom Handelsausschuss angenommen werden.
Die Vertragsparteien haben den Wunsch geäußert, auf der Liste der Schiedsrichter einen Teil der koreanischen Staatsangehörigen, der Staatsangehörigen der…
Die Vertragsparteien haben den Wunsch geäußert, auf der Liste der Sachverständigen einen Teil der nichtstaatsangehörigen Sachverständigen, die für den Vorsitz…
Die Republik Korea hat den Wunsch geäußert, einige der koreanischen Staatsangehörigen auf der Liste der Sachverständigen zu ersetzen. Damit diese Änderung…
Gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens setzt sich die Liste der Schiedsrichter aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und…
Am 23. Dezember 2011 hat der Handelsausschuss EU-Korea den Beschluss Nr. 2 zur gemäß Artikel 14.18 des Abkommens erfolgenden Aufstellung einer Liste von 15…
Artikel 196 Absatz 1 legt fest, dass sich die Liste der Schiedsrichter aus drei Teillisten mit jeweils fünf Personen zusammenzusetzen hat: Eine Teilliste für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.