Erwägungsgrund 2 32026D1691
Das Abkommen betrifft sowohl Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, als auch Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, nämlich die Bestimmungen über die zivile nukleare Zusammenarbeit. Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den genannten Vertrag fallenden Angelegenheiten auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.