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Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die das Hauptziel der Verordnung (EU) 2017/1939 ist, lassen sich am besten erreichen, wenn die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 gilt, insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Annahme von Maßnahmen durch den Rat gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Unionangesichts der schwerwiegenden Risiken für den Unionshaushalt, die sich aus den Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn ergeben .
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union…
In dem Schreiben, mit dem Ungarn der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, sich der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA anzuschließen, hat…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 würde bedeuten, dass die EUStA in der Lage wäre, ihre Zuständigkeit in Ungarn…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Ungarn in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU ist eine Finanzausstattung für das Unionsverfahren festgelegt, die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.