Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 würde bedeuten, dass die EUStA in der Lage wäre, ihre Zuständigkeit in Ungarn auszuüben und zu erwägen, Ermittlungen in Bezug auf nach diesem Datum begangene Straftaten einzuleiten oder an sich zu ziehen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zudem wird hierdurch eine wirksamer Tätigkeitsaufnahme der EUStA in Ungarn gewährleistet, da die EUStA unmittelbar in der Lage sein wird, in Ungarn begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
In dem Schreiben, mit dem Ungarn der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, sich der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA anzuschließen, hat…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Ungarn in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann,…
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.