Art. 9 32026D1726
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Das Unionsbüro und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder seines Arbeitsstabs.