Art. 2 32022D0778BESCHLUSS (EU) 2022/778 DER KOMMISSION vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Bulgarien vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2303) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Art. 2 32020D1240BESCHLUSS (EU) 2020/1240 DER KOMMISSION vom 21. August 2020 zur Ermächtigung Bulgariens, den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeitraum zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5674) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Art. 3 32017D2372BESCHLUSS (EU) 2017/2372 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Art. 7 32015D0456BESCHLUSS (EU) 2015/456 DER KOMMISSION vom 5. September 2014 über die Beihilferegelungen SA.26212 (11/C) (ex 11/NN — ex CP 176/A/08) und SA.26217 (11/C) (ex 11/NN — ex CP 176/B/08) der Republik Bulgarien in Bezug auf den Tausch von Forstflächen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6207) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Art. 2 32025D1054BESCHLUSS (EU) 2025/1054 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Bulgarien vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2920) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.