Erwägungsgrund 2 32020D1240
Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 stellte Bulgarien unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Bulgarien hat am 16. und 20. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.