Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen . Da sich die für 2026 prognostizierte Überschreitung des Defizit-Referenzwerts nicht vollständig durch einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2024 erklären lässt (vgl. Erwägungsgrund 6), findet Artikel 2 Absatz 5 keine Anwendung —
Ist es den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, so können die…
Der Rat hat am 8. Juli 2025 eine nationale Ausweichklausel aktiviert, um eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben in Finnland im Zeitraum 2025-2028 zu…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.