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Der Rat hat am 8. Juli 2025 eine nationale Ausweichklausel aktiviert, um eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben in Finnland im Zeitraum 2025-2028 zu ermöglichen. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen. Der Herbstprognose 2025 der Kommission zufolge dürfte Finnlands Defizit im Jahr 2025 jedoch ohne Berücksichtigung des Anstiegs der Verteidigungsausgaben seit 2021 bei 3,4 % des BIP liegen. Daher kann das den Referenzwert überschreitende Defizit Finnlands im Jahr 2025 nicht vollständig durch einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2021 erklärt werden. Folglich findet Artikel 2 Absatz 5 keine Anwendung —
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen,…
Nach den von Eurostat am 22. April 2026 bereitgestellten Daten belief sich das gesamtstaatliche Defizit Bulgariens 2025 auf 3,5 % des BIP. Während Bulgariens…
Nach den von Eurostat am 21. Oktober 2025 bereitgestellten Daten belief sich das öffentliche Defizit Finnlands 2024 auf 4,4 % des BIP und der öffentliche…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5…
Nach den am 22. April 2025 von Eurostat bereitgestellten Daten belief sich das öffentliche Defizit Österreichs 2024 auf 4,7 % des BIP und der öffentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.