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In Anbetracht der kontinuierlichen Zollfreiheit, die infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß dem AGOA-Programm benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara seit mehr als zehn Jahren gewährt wird, und der kurzen Frist, die mit dem Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung (G/C/W/893) verbunden ist, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis ist es daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms bis zum 31. Dezember 2026 und zu etwaigen späteren ähnlichen Anträgen der Vereinigten Staaten, die nicht über den 30. September 2030 hinausgehen sollten, festzulegen.
Die Union stimmt der Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu, die es den Vereinigten Staaten erlaubt,…
Die Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens den Antrag (G/C/W/893) gestellt, bis zum 31. Dezember 2026 von ihren…
Am 30. November 2015 hat die WTO den Vereinigten Staaten mit dem Beschluss WT/L/970 eine Ausnahmegenehmigung gewährt, die es diesem Land gestattete, infrage…
Die Vereinigten Staaten beantragten gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens, bis zum 30. September 2025 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz…
Der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung…
Gemäß Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben die Vereinigten Staaten den Allgemeinen Rat ersucht, einen Beschluss zur Gewährung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.