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In Artikel 4p des Beschlusses 2014/512/GASP wird folgender Absatz angefügt: „(13) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wird verschoben, sodass die Veröffentlichung der Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis durch die Kommission, die sich auf den Zeitraum von 22 Wochen vom 15. Januar bis zum 17. Juni 2026 bezieht, am 23. Juli 2026 erfolgt und die Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 15. August 2026 gilt. Die derzeitige Preisobergrenze gilt weiterhin bis zum Geltungsbeginn der neuen Preisobergrenze.“
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