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Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA für Handel angenommen wird und in Kraft tritt, und um die Union in die Lage zu versetzen, rasch und wirksam Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen im Rahmen des EMPA bzw. des ITA zu ergreifen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen (im Folgenden „bilaterale Schutzmaßnahmen“ zu erlassen, die mit dem EMPA bzw. dem ITA im Einklang stehen. In Bezug auf sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse sollte die Kommission bilaterale Schutzmaßnahmen auch im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen.
Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des…
Es sollte einem oder mehreren Mitgliedstaaten möglich sein, die Kommission zu ersuchen, bilaterale Schutzmaßnahmen unter den im ITA und — in Bezug auf sensible…
Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsaktenbilaterale Schutzmaßnahmen…
Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder…
Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 34 oder Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so…
Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA ergreifen, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.