Erwägungsgrund 2 32026D0183
Aus den Verhandlungen sind zwei parallele Rechtsinstrumente hervorgegangen. Das erste dieser Instrumente ist das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „EMPA“), das die Säule für Politik und Zusammenarbeit und die Säule für Handel und Investitionen umfasst. Bei dem zweiten Instrument handelt es sich um das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „ITA“), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat. Das ITA wird mit Inkrafttreten des EMPA unwirksam und wird durch Letzteres ersetzt.