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Die Verordnung (EU) 2026/249 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).“
In Artikel 4 werden folgende Buchstaben eingefügt: „qa) ‚NEAFC-Übereinkommensbereich‘ (North-East Atlantic Fisheries Commission, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik;
‚NEAFC-Regelungsgebiet‘ sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensbereichs außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;
In Kapitel III wird der folgende Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 1a Bewirtschaftungsmaßnahmen für Makrele (1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Jahr 2026 keine Makrele umladen, die im Rahmen gezielter Fischerei von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Russischen Föderation im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde, nachdem die Fänge dieser Schiffe zusammen 1 495 Tonnen überschritten haben. (2) Fischereifahrzeuge der Union erbringen keine Betankungs- oder anderen Unterstützungsdienste für Schiffe, die Makrele an Bord haben, die im Jahr 2026 im Rahmen gezielter Fischerei von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Russischen Föderation im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde, nachdem die Fänge dieser Schiffe zusammen 1 495 Tonnen überschritten haben. (3) In Gewässern und Häfen der Union sind Anlandungen, Umladungen und die Erbringung anderer Hafendienste für Schiffe verboten, die Makrele an Bord haben, die im Jahr 2026 im Rahmen gezielter Fischerei von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Russischen Föderation im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde, nachdem die Fänge dieser Schiffe zusammen 1 495 Tonnen überschritten haben.“
Artikel 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe da erhält folgende Fassung: „da) gilt Artikel 19 Absatz 3 vom 1. November 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“.
Buchstabe db erhält folgende Fassung: „db) gilt Artikel 20 vom 1. November 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“.
Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) gilt Titel II Kapitel III Abschnitt 11 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit entsprechenden Maßnahmen anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“.
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „ma) gilt Anhang IC Tabelle 1 vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 und Fußnote 2 in jener Tabelle vom 15. April 2027 bis zum 30. Juni 2027 oder bis zu dem Tag, an dem ein Rechtsakt der Union über die Schonzeit für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist.“
Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) gelten die Anhänge IM und XI vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“.
Anhang IA Teile A und B sowie die Anhänge IB, IC, ID, IJ, IM und VI werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) gilt Artikel 19 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und…
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2a, 4, 6 bis 9, 10a, 15, 19 und 21, die Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 3 sowie die Artikel…
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe eingefügt: „ga) Abschnitt 11a gilt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Artikel 1 Nummern 14, 15 Buchstabe c, 26 und 27, Anhang I Nummern 2 und 3 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Januar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.