BESCHLUSS (EU) 2026/185 DES RATES vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
Gemäß seinem Artikel 30.9 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten —
Erwägungsgrund 5 32026D0185
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