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Gemäß Artikel 17.20 des Abkommens ist das Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die Rechte oder Pflichten zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht.
Nach seinem Artikel 23.5 ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet…
Im Einklang mit Artikel 16.16 (Keine unmittelbare Wirkung) des Abkommens sollte das Abkommen keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die…
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar…
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht…
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht…
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.