32026D1876 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 3 32026D1876Beschluss (GASP) 2026/1876 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone Erwägungsgrund 2Artikel 3 Ein Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt werden.