Art. 13 32026D1876
Im Rahmen des erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten kohärent angewandt oder durchgeführt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Der Sonderbeauftragte bemüht sich um regelmäßige Kontakte zu den Mitgliedstaaten. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit jenen des EAD, der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit jenen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den EAD, die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
Vor Ort hält der Sonderbeauftragte engen Kontakt zu den einschlägigen Missionsleitern der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.