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Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2026/455 müssen die Namen der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Die Namen von natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in den Listen in den…
Nach einer Überprüfung der Namen der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder…
Es ist daher erforderlich, die Namen der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder…
Die Begründungen und die Angaben zur Identität für zehn natürliche und zwei juristische Personen, die in der in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP…
Am 29. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1577 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 ist der Rat der Auffassung, dass die Angaben zur Identität und die Begründung des Eintrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.