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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne wahr. Als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ist die EZB gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung für die Prüfung und Bewertung der Sanierungspläne dieser Unternehmen verantwortlich. Darüber hinaus muss die EZB als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als Aufsichtsbehörde bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, die Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat sind, gemeinsam mit den anderen relevanten Behörden die Gruppensanierungspläne prüfen und bewerten, inwieweit die Gruppensanierungspläne die in der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllen.
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür…
Im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für Aufsichtszwecke…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür…
Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.