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Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.
Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen in dem…
Die Aufsichtsbehörden überprüfen innerhalb von neun Monaten nach Vorlage eines präventiven Sanierungsplans diesen Plan und bewerten, inwieweit er die in Artikel…
Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie…
Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss einen Sanierungsplan oder Gruppensanierungsplan zur Verfügung. Der Ausschuss prüft…
Die zuständige Behörde leitet jeden Plan unverzüglich an das Aufsichtskollegium und die Abwicklungsbehörde weiter. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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