Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 32025R2445VERORDNUNG (EU, Euratom) 2025/2445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung)
es stellt sicher, dass seine Mitgliedsparteien, insbesondere in ihren Programmen und Tätigkeiten, die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2…
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a 32025R2445VERORDNUNG (EU, Euratom) 2025/2445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung)
Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darunter eine formelle Standarderklärung in der Form,…
Art. 13 Abs. 1 32025R2445VERORDNUNG (EU, Euratom) 2025/2445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung)
Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den — gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten — begründeten…
Art. 12 Abs. 1 32025R2445VERORDNUNG (EU, Euratom) 2025/2445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung)
Unbeschadet des in Artikel 13 festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen…
Art. 21 Abs. 1 Buchst. b 32025R2445VERORDNUNG (EU, Euratom) 2025/2445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung)
wenn die Behörde im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3…