Erwägungsgrund 13 32025R2445
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Vorschriften über das Registrierungsnummersystem und in Bezug darauf, wie Dritten auf Antrag Standardauszüge des Registers durch die Behörde bereitzustellen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.