Erwägungsgrund 8 32024D2503BESCHLUSS (GASP) 2024/2503 DES RATES vom 23. September 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen
Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen sollte hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 abdeckt.
Erwägungsgrund 9 32025D1473BESCHLUSS (GASP) 2025/1473 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen
Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen sollte daher hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026 abdeckt.
Erwägungsgrund 9 32023D2095BESCHLUSS (GASP) 2023/2095 DES RATES vom 28. September 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)
Daher sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 abdeckt —
Erwägungsgrund 3 32026D1399BESCHLUSS (GASP) 2026/1399 DES RATES vom 22. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1472 über eine Diplomatische Akademie der Europäischen Union
Es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 festgelegt werden.
Erwägungsgrund 2 32025D1158BESCHLUSS (GASP) 2025/1158 DES RATES vom 5. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1472 über eine Diplomatische Akademie der Europäischen Union
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.
Erwägungsgrund 3 32014D0022BESCHLUSS 2014/22/GASP DES RATES vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 vorgesehen werden —