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Mit der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden verschiedene Ziele unterstützt, die den Integrationsprozess gemäß Artikel 20 Absatz 1 EUV stärken werden. Erstens trägt die Leistung finanziellen Beistands für die Ukraine zu den in Artikel 3 EUV genannten Zielen der Union bei, insbesondere zu Frieden und Sicherheit in der Union und in der Welt sowie zur nachhaltigen Entwicklung Europas, unter anderem auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und der Preisstabilität. Ein finanzieller Beistand für die Ukraine schwächt die Auswirkungen der Maßnahmen Russlands auf die Sicherheit und die Wirtschaft der Union und ihrer Nachbarn ab. Die Niederlage der Ukraine würde das Risiko einer Aggression Russlands gegen einen Mitgliedstaat oder ein Nachbarland der Ukraine, einschließlich der Bewerberländer erhöhen, und direkte und indirekte Auswirkungen auf die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Union haben. Die Auswirkungen der Aggression Russlands auf die Wirtschaft der Union würden noch gravierender ausfallen, sollte die Ukraine außerstande sein, die budgetären Anstrengungen, die zur Fortsetzung ihrer Kriegsanstrengungen unternommen werden müssen, zu bewältigen. Zweitens stellt die Unterstützung der Union angesichts der Tatsache, dass die Ukraine auch ein Bewerberland für den Beitritt zur Union ist, eine strategische Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa dar und ermöglicht es der Union, sich besser auf globale Herausforderungen einzustellen und zugleich zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/792 und zur Umsetzung der darin schwerpunktmäßig genannten Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Verwaltung und der demokratischen Institutionen, die grundlegende Beitrittsvoraussetzungen sind, beizutragen. Drittens wirkt sich die finanzielle Unterstützung der Ukraine positiv auf den Binnenmarkt aus und eröffnet mehr Möglichkeiten für Wirtschaft und Handel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Ukraine; zugleich würden sie einen allmählichen Wandel des Landes unterstützen, indem unter anderem der Ukraine-Plan in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 des Rates geänderten Fassung umgesetzt wird. Viertens hat sich der sicherheitspolitische Kontext der Union drastisch verschlechtert, was nicht nur mit der anhaltenden Bedrohung durch Russland, die verstärkt zu einer Kriegswirtschaft übergeht, und der Entwicklung des Krieges in der Ukraine zusammenhängt, sondern auch mit Unsicherheiten aufgrund einer neuen geopolitischen Lage, in der sich die Union deutlich stärker um eine autonome Verteidigung bemühen muss. In diesem Zusammenhang unterstützt die finanzielle Unterstützung für die Ukraine — vor dem Hintergrund, dass mehrere Instrumente und Programme der Union die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Bereich der Verteidigungsindustrie fördern, Ziele, die für die Stärkung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas von Vorteil wären, insbesondere die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates und Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Europäische Verteidigungsindustrie.
Mit der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich soll die Ukraine in die Lage versetzt werden, dringende und…
Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine als einem Land, das sich im Krieg befindet und dessen finanzielle Stabilität untrennbar mit…
Bei Maßnahmen im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine sollte die Unterstützung der Union für die Stärkung der Industrie und…
Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Ukraine, die Bemühungen der Ukraine um eine Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen…
Damit die Ukraine die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann, die den Umständen am besten entspricht, ist es angebracht, ihr zu…
Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.