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Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit ist mit den Verträgen und dem Unionsrecht vereinbar und so zu organisieren, dass weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale oder territoriale Zusammenhalt Schaden nehmen. Sie sollte auch für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen und nicht den Wettbewerb zwischen ihnen verzerren.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich steht gemäß Artikel 326 Absatz 1 AEUV im Einklang mit den Verträgen und dem Recht der Union. Im…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes steht im Einklang mit den Verträgen und dem Unionsrecht und…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems zielt darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren des…
Die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Union und eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung sind durch die Vollendung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.