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Die finanzielle Unterstützung von Drittländern gemäß Artikel 212 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 AEUV. Die Leistung finanziellen Beistands an die Ukraine im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit im Einklang mit den vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 vorgesehenen Modalitäten fällt somit unter die nicht ausschließliche Zuständigkeit der Union.
die Dotierung der Haushaltsgarantien, die im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Bestimmungen nicht durch die…
Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des…
Es sollte möglich sein, die erforderlichen, die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens überschreitenden Mittel im Unionshaushalt sowohl für Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer…
Bei der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung von Notfall-Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.