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Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit steht jederzeit allen Mitgliedstaaten offen, die sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen daran beteiligen möchten. Schließt sich ein Mitgliedstaat der Verstärkten Zusammenarbeit an, sollte er ab dem Tag, an dem seine Beteiligung nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV wirksam wird, zur Finanzierung der Ausgaben der Verstärkten Zusammenarbeit beitragen. Ein neu teilnehmender Mitgliedstaat sollte auch sicherstellen, dass die Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Rahmen des Darlehens für die Ukraine, die die Union ab dem Beginn der Verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung dieses Darlehens eingegangen ist, gedeckt ist. Zu diesem Zweck sollte dieser Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem seine Beteiligung nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV wirksam wird, mit seinem verhältnismäßigen Anteil zu einer möglichen Inanspruchnahme der Garantie für Eventualverbindlichkeiten, einschließlich der Inanspruchnahme von Eventualverbindlichkeiten, die die Union vor diesem Zeitpunkt bei der Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit vor diesem Tag eingegangen ist, beitragen —
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Bei der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten…
Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen steht die Verstärkte Zusammenarbeit in dem genannten…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen…
Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.