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Bei der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten geachtet. Die nicht beteiligten Mitgliedstaaten sollten nicht zur Finanzierung der Ausgaben der Verstärkten Zusammenarbeit oder zur Deckung der Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine beitragen müssen. Deshalb sollten die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates haben. Diese Angleichung sollte die Ausgaben im Zusammenhang mit der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit und jede Inanspruchnahme der Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine abdecken.
Gemäß Artikel 332 AEUV haben die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in…
Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit steht jederzeit allen Mitgliedstaaten offen, die sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten…
Gemäß Artikel 332 AEUV sollten andere Ausgaben als Verwaltungskosten, die den Organen im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, von den beteiligten…
Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung…
Nachdem die Kommission das Paket von Vorschlägen für Finanzhilfen für die Ukraine vorgelegt hatte, fanden im Rat intensive Beratungen über die Elemente des…
Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.