Erwägungsgrund 12 32026D0455
Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sollten daher entsprechend aufgehoben werden.
Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sollten daher entsprechend aufgehoben werden.