Erwägungsgrund 4 32026D0455
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP, mit dem die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird, angenommen. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und anderen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor und verbietet, den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen.