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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Anhang III aufgeführte natürliche Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
Die Liste in Anhang III wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde — gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien — gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.
Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern: gemäß der Auflistung in Anhang IV.
natürliche Personen, die im Namen oder auf Anweisung der in den Anhängen I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln;
führende Mitglieder der in Anhang I aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder
natürliche Personen, die mit den in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verbunden sind, einschließlich durch
die Beteiligung an der Finanzierung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, z. B. Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien, die den in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zugutekommen; oder
die Beteiligung an der Rekrutierung zugunsten einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen,
Die Absätze 1 und 4 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Die Absätze 1 und 4 lassen Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
gemäß dem 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrag.
Absatz 6 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder für die Verbüßung einer gerichtlichen Strafe in einer Hafteinrichtung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist.
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 9 oder 10 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6, 7, 9, 10 oder 11 den in den Anhängen III oder IV aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen.
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