Erwägungsgrund 8 32026D0455
Führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von diesen Vereinigungen und Körperschaften begangen werden. Dies gilt insbesondere für die Anführer solcher Vereinigungen und Körperschaften, für die Mitglieder ihrer Leitungsgremien oder für Vertreter solcher Vereinigungen und Körperschaften, die die Begehung terroristischer Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen. Es ist daher angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, zu ermöglichen.