Art. 2 32021D0487BESCHLUSS (GASP) 2021/487 DES RATES vom 22. März 2021 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses (GASP) 2018/653 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32020D0048BESCHLUSS (EU) 2020/48 DES RATES vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32020D1487BESCHLUSS (EU) 2020/1487 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 4 32024D2687BESCHLUSS (EU) 2024/2687 DES RATES vom 8. Oktober 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von technischen Standards im Bereich der Binnenschifffahrt zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D1487BESCHLUSS (EU) 2025/1487 DES RATES vom 14. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, betreffend die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.