Erwägungsgrund 2 32020D0048
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 verlängerte der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV zunächst bis zum 12. April 2019. Diese Frist wurde durch den Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, bis zum 31. Oktober 2019 und danach durch den Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, bis zum 31. Januar 2020 weiterverlängert.