Erwägungsgrund 5 32026D0570
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Rat der Mitglieder zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse zur Festlegung der Bedingungen für den Beitritt Pakistans zu dem Übereinkommen Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern —