Erwägungsgrund 2 32026D0643
Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften aus der Union an die Schweizerische Eidgenossenschaft unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, insbesondere des in Artikel 7 der Charta und anerkannten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.