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DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 25 und 79 und sowie Artikel 100 Ziffer i, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wird die Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz in den Vertragsparteien als eines seiner Hauptziele festgelegt. (2) Gemäß Artikel 12 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II dieses Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen. (3) In Artikel 16 des Vertrags wird der unter diesen Vertrag fallende gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich aufgelistet. (4) Nach Titel II Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft im Einklang mit der Entwicklung des Rechts der Union Maßnahmen zur Änderung des in Titel II dargelegten gemeinschaftlichen Besitzstands treffen. (5) Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission treffen. (6) Gemäß Artikel 100 Ziffer i des Vertrags kann der Ministerrat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder die Bestimmungen der Titel I bis VII des Vertrags ändern. (7) Es muss für eine gerechte Energiewende gesorgt werden, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt gewährleistet und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands natürlicher Lebensraumtypen und der Habitate von Arten in Gebieten von internationaler Bedeutung oder in nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vermeidet. (8) Pläne und Projekte für Netzenergie im Rahmen des Vertrags müssen so konzipiert sein, dass negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gemindert oder erforderlichenfalls so weit wie möglich begrenzt werden. (9) In Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen sind die für die Auslegung und Durchführung dieser Richtlinie relevanten Schlüsselbegriffe festgelegt. (10) In Artikel 2 der Richtlinie 92/43/EWG wird das Ziel der Richtlinie genannt, dass darin besteht, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen beizutragen. (11) In Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG wird ein Rahmen für die gebietsbezogene Erhaltung und den gebietsbezogenen Schutz in Form präventiver und verfahrenstechnische Anforderungen vorgegeben, um zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Habitate wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen. (12) Pläne und Projekte im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG können auch Netzenergie betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Integrität von Gebieten von internationaler Bedeutung und nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse haben. Sofern es erforderlich ist, diese Netzenergiepläne oder -projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch durchzuführen, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. (13) Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG gilt auch für besondere Schutzgebiete für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG in Artikel 4 Absatz 2 genannten und in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgeführten Vogelarten. Daher ist es notwendig, Gebiete zum Schutz dieser Vogelarten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auch im gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich den Anforderungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 zu unterwerfen. (14) Mit den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG wird ein Rahmen für den strengen Schutz von Arten von gemeinschaftlichem Interesse in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten geschaffen. Die in den Artikeln 12 und 13 der genannten Richtlinie aufgeführten Verbote müssen auf Netzenergietätigkeiten angewandt werden, da diese sich auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse auswirken können. Unter bestimmten Umständen kann es geboten sein, von diesen Verboten abzuweichen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. (15) Die Richtlinie 92/43/EWG ist zusammen mit der Richtlinie 2009/147/EG das wichtigste Rechtsinstrument des Unionsrechts für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“). Um die allgemeinen Ziele des Übereinkommens zu erreichen, sind in allen Vertragsparteien und Beobachterstaaten des Übereinkommens von Bern Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes einzurichten. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Vertragsparteien des Übereinkommens von Bern, mit Ausnahme des Kosovos . In jeder Vertragspartei des Übereinkommens von Bern sind Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes und infrage kommende Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes ausgewiesen. Das Smaragd-Netz wird weiter ausgebaut, da noch Lücken bestehen und es noch nicht als vollständig und ausreichend angesehen werden kann, um die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen. (16) Mit durch nationales Recht gesetzlich geschützten Gebieten soll die langfristige Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten und der damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und kulturellen Werte erreicht werden. Solche Gebiete gibt es in allen Vertragsparteien. (17) Ramsar-Gebiete sind Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, die im Rahmen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (im Folgenden „Übereinkommen von Ramsar“), einem zwischenstaatlichen Abkommen, mit dem der Verlust von Feuchtgebieten weltweit gestoppt werden soll, ausgewiesen sind. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Parteien des Übereinkommens von Ramsar und haben Ramsar-Gebiete ausgewiesen, mit Ausnahme des Kosovos. (18) Der Vertrag betrifft Pläne und Projekte, die für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG relevant sind, und die Aufnahme dieser Richtlinie in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich würde gewährleisten, dass bei der Konzeption und Umsetzung von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie der Naturschutz berücksichtigt wird. (19) Artikel 1, Artikel 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 16 und die Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG wurden noch nicht in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich der Energiegemeinschaft übernommen; es ist erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch Aufnahme der Richtlinie 92/43/EWG in die Liste der Rechtsakte der Union gemäß Artikel 16 des Vertrags zu erweitern. (20) Nach Artikel 94 des Vertrags müssen die Organe im Vertrag verwendete, aus dem Unionsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen. (21) Leitfäden geben Aufschluss darüber, wie die Kommission die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG auslegt, und können im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Union Orientierungshilfen für deren Anwendung geben . (22) Der in Artikel 16 aufgeführte gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich und der in Anhang II des Vertrags festgelegte Zeitplan für die Umsetzung sollten in Bezug auf Netzenergie an das Naturschutzrecht der Union angeglichen werden. (23) Die Taskforce „Umwelt“ hat den Vorschlag in ihren Sitzungen vom xxx und xxx eingehend geprüft und seine Annahme mit einer Reihe von Anpassungen empfohlen, die in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Die Europäische Kommission hat den Anpassungen zugestimmt. (24) Die ständige hochrangige Gruppe hat auf ihren Sitzungen vom xxx und xxx den vorliegenden Beschluss ausgearbeitet und dessen Erlass vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 16 wird folgende Ziffer [XX] angefügt: „(XX) Artikel 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12, 13 und 16 sowie die Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“. · 2. In Anhang II wird folgende Nummer [XX] angefügt: „[XX]. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 1, Artikel 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 16 sowie der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.“ · Artikel 2 (1) Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft behält Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG die geltende Fassung. (2) Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 2 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen: „(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Vertragsparteien, für das der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft Geltung hat, beizutragen. (2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. (3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“ (3) Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen: „(2) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um in Gebieten von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes, in infrage kommenden Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes, in Ramsar-Gebieten, in nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und in Anhang I bzw. II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten sowie in nationalen Schutzgebieten mit in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten und in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Netzenergiepläne oder -projekte, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten die in Absatz 2 genannten Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen nationalen Behörden dem Netzenergieplan oder -projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Netzenergieplan oder -projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift die Vertragspartei alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz seines Netzes von Gebieten gemäß Absatz 2 geschützt ist. Die Vertragspartei unterrichtet das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden ‚Sekretariat‘) über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme des Sekretariats, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“ (4) Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen: (4)„(1) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. (2) Für diese Arten verbieten die Vertragsparteien Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen. (3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels. (4) Die Vertragsparteien führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Vertragsparteien diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.“ (5) Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 13 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen: (5)„(1) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet: a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur; b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen. (2) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.“ (6) Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen: (6)„(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Vertragsparteien von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. (2) Die Vertragsparteien legen dem Sekretariat alle zwei Jahre einen Bericht über die nach Absatz 1 angewandten Ausnahmeregelungen in dem vom Ausschuss für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen festgelegten Format vor. Das Sekretariat nimmt zu diesen Ausnahmeregelungen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet die Taskforce ‚Umwelt‘ darüber. Das Sekretariat stellt sicher, dass die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (6)(3) In den Berichten ist Folgendes anzugeben: a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten; b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch; c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen; d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden; e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.“ Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, den Artikeln 12, 13 und 16 sowie den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] nachzukommen. Sie setzen das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Vertragsparteien in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Beschluss oder die Richtlinie 92/43/EWG Bezug. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahmen. (3) Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diesen Beschluss und die Richtlinie 92/43/EWG fallenden Gebiet erlassen haben. Artikel 4 Bei Netzenergieplänen oder -projekten, die Anlass zu einer Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG geben, übermittelt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Plan oder das Projekt durchgeführt werden soll, dem Sekretariat so bald wie möglich unter anderem Folgendes: a) eine Beschreibung des Plans oder Projekts; b) alle relevanten Informationen über dessen Auswirkungen auf die betroffenen prioritären Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, einschließlich der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch den Ministerrat in Kraft. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet. Geschehen zu [xxx] am [DATUM] Im Namen des Ministerrates (Vorsitz)
DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen…
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(GENF, SCHWEIZ, 17.-28.-AUGUST 2019) „+“ zustimmende Haltung „-“ ablehnende Haltung „0“ Standpunkt noch nicht festgelegt „(+)“ Zustimmung, sofern der Vorschlag…
ÜBERSETZUNG A. Präambel 1. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel werden die Worte „flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.