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Die Kommission legt dem Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) den in den Anhängen I, II und III dieses Beschlusses enthaltenen Vorschlag (im Folgenden „Vorschlag“) zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor, um den Anwendungsbereich des Vertrags (im Folgenden „Vertrag“) unter Berücksichtigung der Entwicklung des Umweltrechts der Union zu aktualisieren und zu erweitern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummern 2.1.1 und 3.1.1 und…
Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur…
Gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Kommission befugt, Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Besitzstands der…
Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft konsultiert die Kommission vor der Vorlage eines Vorschlags für…
Die Union legt die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Vorschläge zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens vor. Die Kommission leitet diese…
Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hat der Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.