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DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 25 und 79 und sowie Artikel 100 Ziffer i, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wird die Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz in den Vertragsparteien als eines seiner Hauptziele festgelegt. (2) Gemäß Artikel 12 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II dieses Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen. (3) In Artikel 16 des Vertrags wird der unter diesen Vertrag fallende gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich aufgelistet. (4) Nach Titel II Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft im Einklang mit der Entwicklung des Rechts der Union Maßnahmen zur Änderung des in Titel II dargelegten gemeinschaftlichen Besitzstands treffen. (5) Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission treffen. (6) Artikel 100 des Vertrags sieht unter anderem vor, dass Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen der Titel I bis VII von den Mitgliedern des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einstimmig zu fassen sind. (7) Die Beschleunigung heimischer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in der Energiegemeinschaft ist erforderlich, damit die in der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten Ziele der Vertragsparteien für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Erzeugung erneuerbarer Energien bis 2030 erreicht werden können. (8) Eine große Zahl bestehender Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer und nicht erneuerbarer Netzenergie kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand aquatischer Ökosysteme haben. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der vorgesehen Nutzung erneuerbarer Energie, einschließlich Wasserkraft, Wasserstoff und des Abbaus kritischer Rohstoffe für energiebezogene Zwecke, in den Vertragsparteien ein erhöhtes Risiko für die Schädigung dieser Ökosysteme abzusehen. (9) Viele Arten von Netzenergieprojekten und -tätigkeiten hängen von der Verfügbarkeit von Wasser in der richtigen Quantität und Qualität ab, wenn auch in unterschiedlichem Maße. Die Wasserknappheit wirkt sich bereits jetzt auf die Energieerzeugung und deren Zuverlässigkeit aus. Weitere Engpässe könnten die materielle, wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit künftiger Projekte und Tätigkeiten infrage stellen. (10) Im Rahmen der Wasserkonferenz der Vereinten Nationen 2023 stellte die Union ihre Vision vor, bis 2050 weltweit eine wasserresiliente globale Gesellschaft mit einer sicheren Wasserversorgung für alle zu erreichen. Am 4. Juni 2025 nahm die Union die Europäische Wasserresilienzstrategie an, um den Zielpfad zur Verwirklichung dieses Ziels festzulegen. (11) Es muss für eine gerechte Energiewende gesorgt werden, die auf dem Schutz und der Verbesserung der Wasserressourcen beruht und eine Verschlechterung des Zustands der aquatischen Ökosysteme vermeidet. (12) Die Vorbereitung und Genehmigung von Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie sowie die laufenden Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags müssen Teil der allgemeinen Anstrengungen zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserressourcen sein, und diese Projekte müssen so konzipiert sein, dass negative Auswirkungen auf den Zustand der Wasserkörper vermieden oder erforderlichenfalls so weit wie möglich begrenzt werden. (13) Der Zweck der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und des Grundwassers, unter anderem durch i) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und ii) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen. (14) Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie so konzipiert und durchgeführt werden, dass die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere ihres die wichtigsten Ziele der Richtlinie enthaltenden Artikels 4 gewährleistet ist, gemäß dem die Mitgliedstaaten unbeschadet einer Reihe befristeter und sonstiger Ausnahmen die notwendigen Maßnahmen durchführen müssen, um eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu vermeiden, und Maßnahmen zur Erreichung eines guten Gewässerzustand ergreifen müssen. Beim derzeitigen Entwicklungsstand des Unionsrechts ist der Zustand von Grundwasserkörpern dann gut, wenn sie einen guten quantitativen und chemischen Zustand aufweisen, während dies bei Oberflächenwasserkörpern einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand erfordert. (15) Um die potenziellen Auswirkungen bestehender und neuer energiebezogener Projekte auf den Zustand von Wasserkörpern bewerten zu können, muss der derzeitige Zustand dieser Wasserkörper auf der Grundlage einer regelmäßigen Überwachung bekannt sein. Da es sich bei dem Prozess der Überwachung und Klassifizierung von Wasserkörpern um einen kontinuierlichen Prozess handelt, zahlreiche Wasserkörper bereits von energiebezogenen Projekten betroffen sind und es nicht möglich ist, von vornherein alle Wasserkörper zu ermitteln, die von neuen energiebezogenen Projekten betroffen sein werden, sollten die Vertragsparteien alle Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und klassifizieren. (16) Die Bewertung des Gewässerzustands setzt die Einrichtung eines ständigen und strukturierten Überwachungssystems für Wasserkörper voraus, in dem die Überwachungsstellen und die zu überwachenden Qualitätskomponenten auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung aller Belastungen und Auswirkungen ausgewählt werden. Bei der Bewertung des Zustands von Wasserkörpern, die potenziell von energiebezogenen Projekten betroffen sind, handelt es sich um eine umfassende Bewertung, die unvollständig wäre, wenn sie sich auf die Belastungen und Auswirkungen dieser Projekte beschränken würde. Daher sollten die Vertragsparteien die Belastungen und Auswirkungen aller Tätigkeiten bewerten, die sich potenziell auf den Zustand von Wasserkörpern auswirken. (17) Um sicherzustellen, dass sowohl bestehende als auch neue energiebezogene Projekte den Zustand von Wasserkörpern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG nicht verschlechtern oder deren Potenzial zur Erreichung eines guten Gewässerzustands nicht beeinträchtigen, oder um die negativen Auswirkungen dieser Projekte, sofern unvermeidbar und angemessen begründet, so gering wie möglich zu halten, sollten die Vertragsparteien alle Maßnahmen ermitteln, die erforderlich sind, um einen guten Zustand zu erreichen, und die kosteneffizienteste Kombination von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der genannten Richtlinie wählen, einschließlich Maßnahmen, die Tätigkeiten betreffen, die nicht im Zusammenhang mit Netzenergie stehen, sich aber auf den Zustand von Wasserkörpern auswirken, die von neuen oder bestehenden Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie betroffen sind. (18) Da ein guter Zustand der Wasserkörper von der Kombination der Maßnahmen für alle Tätigkeiten abhängt, die sich auf diese Wasserkörper auswirken, und da all diese Maßnahmen im Rahmen des Ziels der Erreichung eines guten Zustands miteinander interagieren, sollten die Vertragsparteien Maßnahmen für alle Tätigkeiten, einschließlich nicht energiebezogener Tätigkeiten, festlegen, damit Entscheidungen auf der Grundlage der kosteneffizientesten Kombination von Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustand getroffen werden können, was sich auf die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb desselben Flusseinzugsgebiets auswirkt. (19) Die Vertragsparteien sollten daher gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG Analysen der Merkmale eines Flusseinzugsgebiets und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs erstellen. Die Entwicklung des Gewässerzustands sollte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG in der gesamten Energiegemeinschaft auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden. Die Vertragsparteien benötigen diese Informationen, um auf einer soliden Grundlage gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmenprogramme zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie entwickeln zu können. Um eine kohärente und wirksame Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zu gewährleisten, sollten die Vertragsparteien gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellen und diese dem Sekretariat alle sechs Jahre melden. In diesen Plänen sollten auf der Grundlage des festgestellten Zustands jedes einzelnen Wasserkörpers die Maßnahmen aufgeführt werden, die während des sechsjährigen Planungszyklus des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete durchgeführt werden, um einen guten Zustand zu erreichen und eine Verschlechterung zu vermeiden. (20) In Anbetracht der möglichen Auswirkungen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie auf den chemischen Zustand von Wasserkörpern ist es erforderlich, die Bestimmungen über den guten chemischen Zustand von Grundwasser und Oberflächengewässern anzuwenden, die in der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. Die Richtlinie 2006/118/EG enthält Kriterien für die Bewertung des guten chemischen Zustands des Grundwassers sowie Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr. In der Richtlinie 2008/105/EG sind Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe festgelegt, die eingehalten werden müssen, um einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. (21) Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission ergänzt die oben genannten Richtlinien und enthält technische Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands. (22) Der Vertrag betrifft Projekte, die für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG relevant sind, und die Aufnahme dieser Richtlinie in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich würde gewährleisten, dass bei der Konzeption und Umsetzung von Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie der Schutz und die Verbesserung des Zustands sowie die Vermeidung der Verschlechterung aquatischer Ökosysteme berücksichtigt werden. (23) Die Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG sowie die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission wurden noch nicht in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft im Umweltbereich aufgenommen; es ist notwendig, den Besitzstand durch die Aufnahme der Richtlinie 2000/60/EG zusammen mit der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission in die Liste der Rechtsakte der Union gemäß Artikel 16 des Vertrags zu erweitern. (24) Der mit der Energiegemeinschaft geschaffene Rahmen für die regionale Zusammenarbeit und die Unterstützung durch ihre Einrichtungen und Stellen können entscheidend zur Vorbereitung einer erfolgreichen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG beitragen. (25) Nach Artikel 94 des Vertrags müssen die Organe im Vertrag verwendete, aus dem Unionsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen. (26) Die Taskforce „Umwelt“ hat den Vorschlag in ihren Sitzungen vom [xxx] und [xxx] eingehend geprüft und seine Annahme mit einer Reihe von Anpassungen empfohlen, die in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Die Europäische Kommission hat den Anpassungen zugestimmt. (27) Die ständige hochrangige Gruppe hat auf ihren Sitzungen vom [xxx] und [xxx] den vorliegenden Beschluss ausgearbeitet und dessen Erlass vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 16 werden folgende Ziffern [XX], [XX], [XX] und [XX] angefügt: „XX) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, XX) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, XX) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, XX) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.“ · 2. In Anhang II werden folgende Nummern [XX], [XX], [XX] und [XX] angefügt: „[XX]. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen. [XX]. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen. [XX]. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen. [XX]. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.“ · Artikel 2 (1) Für die Zwecke des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind die nachstehenden Bezugnahmen in allen in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien wie folgt zu verstehen: a) „Mitgliedstaat“ bzw. „Mitgliedstaaten“ als „Vertragspartei“ bzw. „Vertragsparteien“, b) „Gemeinschaft“, „Europäische Union“ und „Union“ als „Energiegemeinschaft“, c) „Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaftliche Rechtsvorschriften“, „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ und „Gemeinschaftsvorschriften“ als „nationale Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden gemeinschaftlichen Besitzstands“, d) „Kommission“ als „Sekretariat der Energiegemeinschaft“. (2) Für die Zwecke des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften der Union und deren Bestimmungen in den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien als Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften mit demselben Gegenstand wie diese Rechtsvorschriften der Union zu verstehen, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands. (3) Die in den Artikeln 3 bis 6 dieses Beschlusses genannten Anpassungen gelten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anpassungen. Artikel 3 Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 3 Absätze 7 und 8 gilt mit folgenden Anpassungen: „(7) Die Vertragsparteien bestimmen die zuständige Behörde bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses]. (8) Die Vertragsparteien übermitteln dem Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden ‚Sekretariat‘) spätestens bis zum [fünf Jahre und sechs Monate nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses] eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Behörden aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. Sie legen für jede zuständige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.“ 2. Die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegte Frist „bis zum Jahr 2010“ ist als „bis zum [zwölf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses]“ zu verstehen. 3. Fristen in der Form „[x] Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie“ sind zu verstehen als „[x+2] Jahre nach Erlass des Beschlusses 202x/xx/MC-EnC“. 4. Zur Ermittlung relevanter Ökoregionen werden die in Anhang II Nummern 1.2.3 und 1.2.4 sowie auf Karte B in Anhang XI aufgeführten Ökoregionen um die Ökoregion „Schwarzes Meer“ ergänzt. 5. Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffern vii, viii und ix gilt mit folgenden Anpassungen: „vii) Das Sekretariat erstellt bis zum [fünf Jahre nach dem Erlass dieses Beschlusses] den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird bis zum [sechs Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] erstellt und vom Sekretariat veröffentlicht. viii) Das Sekretariat und die Vertragsparteien schließen die Interkalibrierung binnen 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Verzeichnisses ab. ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems der jeweiligen Vertragspartei werden vom Sekretariat binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“ · 6. Artikel 8 Absatz 3 sowie die Artikel 16 bis 22, 24, 25 und 26 finden keine Anwendung. Artikel 4 Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/118/EG mit folgenden Anpassungen: 1. Die in Artikel 2 Nummer 6 genannten Referenzjahre sind die zwei Jahre nach der Aufstellung von Programmen zur Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG. 2. Die in Artikel 3 Absatz 5 festgelegte Frist „bis spätestens 22. Dezember 2008“ ist als „bis zum [zehn Jahre nach Erlass dieses Beschlusses]“ zu verstehen. 3. Anhang IV Teil A Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt mit folgenden Anpassungen: „steigende Trends so rechtzeitig erkannt werden können, dass Maßnahmen zur Verhütung oder zumindest, soweit möglich, zur Abschwächung ökologisch signifikanter Verschlechterungen der Grundwasserqualität ergriffen werden können. Die Ermittlung dieser Trends ist zum ersten Mal bis zum [elf Jahre nach dem Erlass dieses Beschlusses] und danach mindestens alle sechs Jahre durchzuführen;“. 4. Artikel 3 Absatz 7 und die Artikel 7 bis 14 finden keine Anwendung. Artikel 5 Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinie 2008/105/EG mit folgenden Anpassungen: 1. Artikel 5 gilt mit folgenden Anpassungen: „(1) Die Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimenten und Biota. (2) Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2034 bis 2036. (3) Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit. (4) Die Vertragsparteien aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG. Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Die Vertragsparteien veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.“ 2. Artikel 3 Absätze 1a, 7, 8a und 8b sowie die Artikel 7 bis 15 finden keine Anwendung. Artikel 6 Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft finden die Artikel 7, 8 und 9 der Richtlinie 2009/90/EG keine Anwendung. Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/105/EG, 2006/118/EG und 2009/90/EG unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] nachzukommen. Sie setzen das Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Vertragsparteien in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Beschluss oder die jeweilige durch die einzelnen Maßnahmen umgesetzte Richtlinie Bezug. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahmen. (3) Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diesen Beschluss und die in Absatz 1 genannten Richtlinien fallenden Gebiet erlassen haben. Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Ministerrat in Kraft. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet. Geschehen zu [xxx] am [DATUM] Im Namen des Ministerrates (Vorsitz)
DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen…
DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen…
A. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i — Öffentliches Auftragswesen: 1. Verfahrensregeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für…
Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert: 1. Die Randnummern 1.1.1 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung: „1.1.1. Flüsse Biologische Komponenten…
ÜBERSETZUNG A. Präambel 1. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel werden die Worte „flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen“…
„ANHANG XX GROSSPROJEKT: STRUKTURIERTE DATEN ZUM KODIEREN Großprojekt: wichtigste Einzelheiten Antragsformular Infrastruktur Antragsformular Produktive…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.